Allgemeine Geschäftsbedingungen der deutschen Securitas Gruppe („Securitas“)
Stand Juli 2020
Definitionen
„Vereinbarung“ bedeutet diese AVB für Verkauf und Installation von Sicherheitstechnik, der Vertrag für Verkauf und Installation von Sicherheitstechnik sowie sämtliche zugehörige Anlagen und Anhänge.
„Käufer“ bedeutet der im Vertrag für Verkauf und Installation von Sicherheitstechnik angegebene Käufer.
„Datum des Inkrafttretens“ bedeutet das im Vertrag für Verkauf und Installation von Sicherheitstechnik angegebene Datum.
„Schriftlich“ oder „schriftliches Dokument“ umfasst jedwede schriftliche Mitteilung, die von einer zur Vertretung der Partei bevollmächtigten Person abgegeben wurde, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf gedruckte Dokumente, Faxe, E-Mails und andere elektronische Kommunikationsmittel.
„Verluste“ bedeutet Verluste gemäß Festlegung im geltenden Recht, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf sämtliche Ansprüche, Verluste, Verbindlichkeiten, Schäden, Klagen, Forderungen oder Ausgaben (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf alle angemessenen Anwaltsgebühren oder Kosten einer Klage, die einer Partei infolge von oder in Verbindung mit der Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen).
„Vertrag für Verkauf und Installation von Sicherheitstechnik“ bezeichnet den als Deckblatt diesen AVB für Verkauf und Installation von Sicherheitstechnik vorangestellten Vertrag.
„Vergütung“ bedeutet die Kosten, die Securitas dem Käufer für die Erbringung der Leistungen gemäß Vereinbarung in Rechnung stellt, sowie die Kosten für alle zusätzlichen Leistungen, die zwischen den Parteien vereinbart wurden. Diese Kosten können von Zeit zu Zeit in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung abgeändert werden.
„Leistungen“ bedeutet die Leistungen, die gemäß Spezifizierung im Arbeitsumfang von Securitas im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringen sind.
„Securitas“ bedeutet das im Werkvertrag angegebene Securitas-Unternehmen.
„Standort(e)“ bedeutet die Gelände, auf denen die Leistungen gemäß Spezifizierung im Arbeitsumfang zu erbringen sind.
1 Geltungsbereich, Benachrichtigungen, Änderungen und Ergänzungen
1.1 Nachfolgende Allgemeine Vertragsbedingungen (im Folgenden „AVB“ genannt) der Securitas sind Bestandteil aller Angebote und Vertragsannahmeerklärungen von Securitas und Grundlage aller Technikverkäufe und -lieferungen von Securitas, die eine Installation der Technik bei dem Käufer beinhalten. Sie gelten ab Auftragserteilung durch den Käufer als anerkannter Vertragsbestandteil.
1.2 Gesamte Vereinbarung. Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen sowie die gesamte vorherige Korrespondenz (ob mündlich oder schriftlich) zwischen Securitas und dem Käufer. Sämtliche Zusicherungen, Versprechen oder Vereinbarungen, die nicht in dieser Vereinbarung enthalten sind, sind gelten als nicht vereinbart.
1.3 Entgegenstehende oder von Securitas Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt Securitas nicht an, es sei denn, Securitas hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Vertragsbedingungen von Securitas gelten auch dann, wenn Securitas in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Dienstleistung für den Käufer vorbehaltlos ausführt.
1.4 Rangfolge. Sollten sich verschiedene Teile dieser Vereinbarung widersprechen, so gilt für die Dokumente, die zu dieser Vereinbarung gehören, folgende Rangordnung: (i) der Vertrag für Verkauf und Installation von Sicherheitstechnik; (ii) diese AVB für Verkauf und Installation von Sicherheitstechnik (iii) die Spezifizierung der veräußerten Sicherheitstechnik (Anlage 2) sowie der vorzunehmenden Installationsleistungen (Anlage 3); und (iv) alle anderen dieser Vereinbarung beigefügten Dokumentationen.
1.5 Sämtliche Benachrichtigungen, sind per Textform abzugeben, sofern nicht in diesem Vertrag eine strengere Form festgelegt wird.
1.6 Änderungen und Ergänzungen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung oder eines Teils davon sind nur dann verbindlich für eine Partei, wenn sie schriftlich durch einen bevollmächtigten Vertreter dieser Partei gebilligt wurden. Auf das Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
Durch Rechtsveränderungen eines Vertragspartners wird der Vertrag für Verkauf und Installation von Sicherheitstechnik nicht berührt.
2 Vertragsschluss, Vertragsinhalt
2.1 Vorvertragliche Mitteilungen wie etwa Angebote, Beschreibungen und Kostenvoranschläge von Securitas sind freibleibend, sofern in der jeweiligen vorvertraglichen Mitteilung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
2.2 Informationen und Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen von Securitas sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil.
2.3 Der Käufer ist für die Richtigkeit und Genauigkeit seiner in der Bestellung angegebenen Daten, die von Securitas benötigt werden, allein verantwortlich. Der Käufer ist verpflichtet, Securitas unverzüglich zu informieren, falls die erworbene Technik zum Export bzw. zur Ausfuhr bestimmt sein sollte.
2.4 Sofern noch kein von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag vorliegen sollte, kommt der Vertrag mit Auftragsbestätigung durch Securitas zustande. In dem Fall ist für Inhalt und Umfang des Vertrages allein die schriftliche Auftragsbestätigung von Securitas maßgebend.
2.5 Ein von Securitas durch schriftliche Auftragsbestätigung angenommener Auftrag des Käufers kann von diesem nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Securitas und unter der Bedingung storniert oder aufgeschoben werden, dass der Käufer Securitas in vollem Umfang für Kosten, Gebühren und Auslagen, die Securitas in Folge der Stornierung oder Aufschiebung entstehen, schadlos hält. Dies gilt ebenso für den Fall, dass der Käufer den Vertrag für Verkauf und Installation von Sicherheitstechnik bereits unterzeichnet hat.
2.6 Securitas behält sich vor, bei Vertragserfüllung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Kaufsache als sachdienlich erweisen. Securitas wird den Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren. Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, der der vollständigen oder teilweisen Durchführung der technischen Änderungen entgegensteht, kann der Käufer der Vornahme der technischen Änderungen innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Zugang der Information von Securitas schriftlich unter Angabe des Grundes widersprechen. Liegt ein wirksamer Widerspruch des Käufers vor, besteht für Securitas die Möglichkeit, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sollte durch die Änderungen eine Preisanpassung erforderlich werden, gilt § 3.3 entsprechend.
3 Preise
3.1 Die von Securitas angegebenen Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie zzgl. anderer geltender Steuern oder Abgaben. Beim Kaufvertrag verstehen sich die Preise zudem ab Werk bzw. ab Lager. Verpackung, Transport, Transportversicherung und Montage sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder in der Auftragsbestätigung mitgeteilt wurde, nicht im Preis enthalten.
3.2 Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen worden sind, erfolgt dieser nach Ermessen von Securitas, wobei Securitas nicht verpflichtet ist, die günstigste Versendungsart zu wählen. Auf Wunsch des Käufers wird die Technik auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
3.3 Securitas behält sich das Recht auf Änderung der im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise vor, die infolge höherer Gebühren, Abgaben, Nebengebühren, Frachten, Material-, Ersatzteil-, Arbeitskosten oder Änderungen der Gesetze oder Vorschriften, die für die Leistung gelten, entstehen. Gleiches gilt, wenn die Kosten von Securitas aufgrund einer Erhöhung der Preise des Zulieferers steigen.
4 Lieferzeiten, Lieferung, Höhere Gewalt, Gefahrübergang
4.1 Vereinbarte bzw. angebotene Liefer- und Leistungstermine oder -fristen beruhen auf Schätzungen und sind nur dann verbindlich, wenn diese von Securitas ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Ausführungs- bzw. Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zugangs des von beiden Parteien unterzeichneten Vertrags beim Käufer, falls dieser nicht vorliegen sollte, mit dem Tage der vorbehaltlosen Auftragsbestätigung von Securitas beim Käufer, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Käufer zu erbringen hat. Die Parteien sind sich einig, dass die technische Installation – vorbehaltlich abweichender Parteivereinbarung – innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss oder Auftragsbestätigung durch Securitas erfolgt. Erfolgt eine abweichende Parteivereinbarung auf Wunsch des Käufers, hat dieser die Mehrkosten für die Lagerung sowie sonstige Kosten im Hinblick auf die verzögerte Durchführung der technischen Installation zu tragen.
Securitas ist berechtigt, die Lieferfrist zu verlängern, wenn diese aufgrund einer Handlung, Unterlassung oder Verzögerung seitens des Käufers nicht eingehalten werden kann.
4.2 Höhere Gewalt (Force Majeure). Folgende Umstände gelten als Befreiungsgründe, wenn sie die Erfüllung dieser Vereinbarung verzögern oder behindern: sämtliche Umstände, die außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei liegen, wie beispielsweise Feuer, Erdbeben, Überschwemmung, Epidemien, Pandemien, Knappheit von Transportmitteln, allgemeine Knappheit von Materialien oder Personal, Streiks oder andere Formen von Arbeitskampf, Aufstände, zivile Unruhen, Kriegshandlungen (oder das unmittelbare Drohen derselben und materieller Mangel oder Mangel an Ersatzteilen), Mobilmachung oder umfassende militärische Einberufung, Einziehung, Beschlagnahmung, Währungsbeschränkungen, Flugzeugentführungen oder Terrorakte.
Securitas haftet insbesondere nicht für Mängel, Produktions- oder Lieferverzögerungen, die auf ein von außen einwirkendes, nicht vorhersehbares und nicht kontrollierbares Ereignis gemäß § 4.2 dieser AVB zurückzuführen sind. Dies umfasst unter anderem die mangelhafte, verspätete oder nicht durchgeführte Lieferung des Zulieferers von Teilen, Leistungen, Handbüchern oder anderen Informationen, die für die Leistungserfüllung durch Securitas erforderlich wären sowie staatliche Rechtshandlungen, die die Fähigkeit zur Vertragserfüllung einschränken würden (einschließlich der Weigerung zur Erteilung oder die Aufhebung einer Ausfuhrlizenz).
a) Benachrichtigung. Diejenige Partei, die eine Befreiung gemäß § 4.2 beanspruchen möchte, hat die jeweils andere Partei unverzüglich über das Ereignis und über den Wegfall des betreffenden Umstands zu unterrichten.
b) Befreiungskosten. Kommt es durch höhere Gewalt zu einem Lieferungs- oder Leistungsverzug, ist der Termin für die Lieferung oder Leistung um den Verzugszeitraum oder wie einvernehmlich vereinbart zu verlängern. Im Falle der Nichtlieferung oder Lieferverzögerung durch Securitas besteht der einzige Rechtsbehelf des Käufers darin, seine Bestellung schriftlich zu stornieren
c) Beendigung. Wenn sich die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Pflichten aus einem der in § 4.2 genannten Befreiungsgründe um mehr als 30 (dreißig) Tage verzögert, hat jede Partei – unbeschadet anderslautender Bestimmungen dieser Vereinbarung – das Recht, diese Vereinbarung und die Leistungen mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei zu beenden. In dem Fall vergütet der Käufer Securitas die vor der Kündigung bereits erfüllten Leistungen und erstattet alle Securitas entstandenen Aufwendungen als Folge einer diesbezüglichen Kündigung.
4.3 Securitas ist zu für den Käufer eigenständig verwendbaren Teilleistungen berechtigt.
4.4 Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den oder die Zulieferer von Securitas, allerdings nur sofern Securitas den Umstand, dass der Zulieferer Securitas nicht beliefert, nicht zu vertreten hat und Securitas ein kongruentes Deckungsgeschäft mit ihrem Zulieferer abgeschlossen hatte und die nicht ordnungsgemäße oder ausbleibende Selbstbelieferung nicht vorhersehbar, nicht mit zumutbarem Einsatz von Securitas behoben werden kann und nicht nur vorübergehend ist. Securitas wird den Käufer unverzüglich informieren, sollte die von Securitas geschuldete Technik nicht verfügbar sein. Eine von dem Käufer bereits erbrachte Gegenleistung wird Securitas in diesem Falle unverzüglich zurückerstatten.
4.5 Gefahrübergang. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferung und Versand ab Betriebsstätte von Securitas zu Lasten und Gefahr des Käufers. Dies gilt entsprechend, wenn von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft).
Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des Käufers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Käufer über. Maßgeblich hierfür ist die Absendung einer Mitteilung von Securitas an den Käufer, in der Securitas ihre Versandbereitschaft mitteilt. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen von Securitas hat der Käufer zu tragen.
4.6 Untersuchungs- und Rügepflicht. Der Käufer ist verpflichtet, die Technik unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel, Transportschäden, Fehllieferungen und Fehlmengen gegenüber dem Verkäufer innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab Lieferung schriftlich zu rügen. Geschieht dies nicht, gelten die Waren als geliefert und angenommen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Entdeckung schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Andernfalls gelten die Waren als genehmigt, es sei denn Securitas hat die Mängel arglistig verschwiegen. Zurückgewiesene Waren sendet der Käufer auf eigene Kosten an Securitas zurück.
5 Umfang und Durchführung der Leistungen, Unterauftragnehmer, keine Garantie
5.1 Leistungen und Ausrüstung. Securitas erklärt sich damit einverstanden, die Leistungen für den Käufer gemäß den spezifischen, in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen zu erbringen. Sämtliche Ausrüstung, Software, Materialien und/oder Dokumentationen, die von Securitas bereitgestellt werden, bleiben stets Eigentum von Securitas, sofern zwischen den Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
5.2 Unterauftragnehmer. Securitas kann auf Unterauftragnehmer zurückgreifen, um einige oder alle Leistungen zu erbringen. Securitas übernimmt die Verantwortung für diese Unterauftragnehmer – vorbehaltlich der in dieser Vereinbarung festgelegten Haftungsbeschränkungen.
5.3 Keine Garantie. Securitas garantiert keine Leistungsergebnisse und übernimmt in diesem Sinne keine Gesamtverantwortung für die Sicherheit an dem Standort bzw. den Standorten des Käufers. Soweit im Arbeitsumfang nicht anderweitig vereinbart, wird Securitas nicht als Sicherheitsberater engagiert. Securitas gibt weder eine ausdrückliche noch eine implizierte Zusicherung, dass seine Lieferungen oder Leistungen Verlust oder Schäden verhindern.
6 Obliegenheiten des Käufers
6.1 Kooperation. Der Käufer hat jederzeit mit Securitas zu kooperieren, um es Securitas zu ermöglichen, die Leistungen unter den bestmöglichen Bedingungen zu erbringen. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt darauf, dass der Käufer Folgendes bereitstellt: (i) eine sichere, gesunde Arbeitsumgebung für das Securitas-Personal gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften, (ii) sämtliche relevanten Informationen, Zugänge und Hilfeleistungen, die Securitas vernünftigerweise benötigt, um die Leistungen ohne Unterbrechung durchzuführen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen, und (iii) unverzügliche Benachrichtigung über alles, was die Sicherheit, Risiken oder Verpflichtungen von Securitas im Rahmen dieser Vereinbarung beeinträchtigen könnte oder was voraussichtlich zu einer Erhöhung der Kosten von Securitas für die Erbringung der Leistungen führt.
6.2 Der Käufer wird sich mit etwaigen Beschwerden nicht an das Personal, sondern ausschließlich an die Bereichsleitung bzw. den Objektverantwortlichen von Securitas wenden.
6.3 Dem Käufer ist bekannt, dass vor Nutzung bzw. Anwendung der Technik ggf. entsprechende Schulungen – soweit notwendig und gefordert von geltenden Bestimmungen und den branchenüblichen Industriestandards – abzuschließen sind. Er gewährleistet, dass sämtliche Technik ordnungsgemäß installiert, überprüft, gewartet und genutzt wird in Übereinstimmung mit den für die Technik anwendbaren Produktinstruktionen und soweit vorhanden, mit sonstigen Regelungen, die auf die jeweilige Technik anzuwenden sind, etwa den Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften einschließlich der rechtlichen Bestimmungen bezüglich Hygiene und Schutz an Arbeitsplätzen. Der Käufer wird Securitas von Kosten, Ansprüchen, Handlungen oder Haftungen, die auf die Nichteinhaltung dieser Punkte durch den Käufer oder auf andere Gründe, verursacht durch die Bereitstellung der Technik durch den Käufer an Dritte oder die Nutzung der Technik durch andere zurückzuführen sind, freistellen.
6.4 Pflichten im Umgang mit der erworbenen Technik. Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
6.5 Sanktionen. Der Käufer versichert, dass er nicht auf einer Sanktionsliste steht und weder direkt noch indirekt von einer Person oder einem Unternehmen, das auf einer Sanktionsliste steht, kontrolliert wird oder in deren Eigentum steht. „Eigentum“ und „Kontrolle“ richten sich hierbei nach der Definition der jeweiligen Sanktion oder offiziellen Verfahrensanweisungen zu diesen Sanktionen.
6.6 Der Käufer versichert, dass er, ohne entsprechende Erlaubnis einer zuständigen Stelle (soweit zulässig) weder direkt noch indirekt Aktivitäten vornimmt, welche durch Sanktionen geahndet werden.
7 Installationsbezogene Pflichten
7.1 Der Umfang der vorzunehmenden technischen Installationen wird jeweils zwischen den Vertragsparteien abgestimmt. Zeichnungen oder Skizzen dienen hierbei zur besseren Anschaulichkeit der eingesetzten Technik. Es werden hierbei keine definierten Wirkungsbereiche bzw. keine definierte Wirkungsweise der eingesetzten Technik dargestellt.
7.2 Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche für die Installation der vorbezeichneten technischen Anlagen bautechnischen Voraussetzungen gemäß den Anforderungen von Securitas zu schaffen. Ebenso werden im Rahmen der Installationsarbeiten festgestellte notwendige bauliche Zusatzleistungen vom Käufer nach Mitteilung kurzfristig ausgeführt. Eventuelle mit den bauseitigen Veränderungen verbundene öffentlich-rechtliche Genehmigungen wird der Käufer seinerseits einholen. Securitas wird den Käufer dabei unterstützen und diesem die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.
7.3 Ferner ist der Käufer verpflichtet, die erforderlichen Schnittstellen zu seinen bereits bestehenden Systemen zur Verfügung zu stellen. Soweit die von Securitas oder von deren Vertragspartnern verwendeten Systeme nicht kompatibel sind, wird der Käufer Securitas die für die notwendige Anpassung der Systeme entstehenden Mehrkosten erstatten.
7.4 Die elektrische Energie für die Installation der Sicherheitstechnik und der erforderliche Potenzialausgleich einschließlich zugehöriger Erdung sind auf eigene Kosten des Käufers bereitzustellen.
7.5 Datenträger, die der Käufer zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, ersetzt der Käufer Securitas alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehende Schäden und stellt Securitas von allen Ansprüchen Dritter frei.
7.6 Sofern die Installation oder Konfiguration auf dem PC/ Notebook/ Laptop/ Handy des Käufers durchgeführt werden soll, hat der Käufer seine Daten in geeigneter Form zu sichern, damit diese im Verlustfalle mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
7.7 Bevor etwaige Installations- oder Konfigurationsarbeiten an PCs/ Notebooks/ Laptops/ Handys des Käufers von Securitas durchgeführt werden, sind diese durch geeignete Programme von möglichen Viren, Würmern oder ähnlichen Schadprogrammen zu befreien. Darüber hat der Käufer auf Verlangen Securitas einen schriftlichen Nachweis vorzulegen.
7.8 Persönliche Zugangsdaten wie Passwort o.ä. sind zur Sicherheit nach der Konfiguration durch Securitas vom Käufer zu ändern. Die persönlichen Zugangsdaten sollten dann in regelmäßigen Abständen vom Käufer geändert werden.
7.9 Der Käufer hat seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen in geeigneter Form zu sichern, damit diese im Verlustfalle mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Ist der Käufer Unternehmer, so hat er eine tägliche Datensicherung vorzunehmen.
7.10 Aufgrund von bautechnischen Arbeiten dem Käufer entstehende oder sonstige aus dessen Sphäre stammende zeitliche Verzögerungen sind diesem zuzurechnen und schließen Ansprüche gegen Securitas aus.
7.11 Der Käufer wird sicherstellen, dass Securitas oder von dieser eingesetzte Dritte jederzeit die Möglichkeit hat/haben, das Objekt zur Durchführung erforderlicher Arbeiten zu betreten.
7.12 Der Käufer wird auch nach Installation der Anlagen durch geeignete Maßnahmen (wie z.B. Zurückschneiden von Astwerk, Reinigung der Zufahrtsbereiche, ausreichende Objektbeleuchtung usw.) sicherstellen, dass durch objektspezifische Einflüsse die Funktionsfähigkeit der technischen Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Der Käufer wird ausdrücklich darauf hingewiesen und erkennt an, dass eine Videoüberwachung aufgrund von Witterungsverhältnissen beeinträchtigt sein kann.
7.13 Die von Securitas installierten Produkte sind entsprechend den einschlägigen DIN EN Normen gegen Überspannungen durch einen Feinschutz gesichert und geprüft. Die Norm setzt voraus, dass auch bauseits ein entsprechender Überspannungsschutz (Grobschutz, Erdungs- und Potentialausgleichsmaßnahmen) vorhanden ist; die bauseitigen Voraussetzungen liegen im Zuständigkeitsbereich des Käufers. Dem Käufer ist bekannt, dass fehlender oder unvollständiger Überspannungsschutz ein erhöhtes Ausfallrisiko beim Auftreten von Überspannung bedeutet, für das Securitas keine Verantwortung und Haftung übernehmen kann.
7.14 Die Installation der technischen Anlagen wird Securitas auf Basis der allgemein anerkannten Richtlinien der Technik ausführen.
8 Abnahme bei Installationsleistungen
8.1 Vor Inbetriebnahme der sicherheitstechnischen Komponenten überzeugt sich der Käufer von der einwandfreien Funktion der erfolgten Installationen durch eine Abnahme.
8.2 Bei Installationsleistungen kann Securitas Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme bereitstellen (Teilabnahme). Hierzu gehören in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizierten Phasen oder Leistungen, in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile, in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten.
8.3 Der Käufer wird jede Abnahme oder Teilabnahme der von Securitas erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen und schriftlich erklären. Securitas ist berechtigt, an jeder Abnahme teilzunehmen.
8.4 Die Abnahme von Software erfolgt durch eine Funktionsprüfung. Diese ist erfolgreich durchgeführt, wenn die zu diesem Zweck vereinbarten Testverfahren keine erheblichen Mängel aufweisen. Die Funktion wird auf einer Abnahmebescheinigung protokolliert, die vom Käufer zu unterzeichnen ist.
8.5 Erfolgt innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen oder einer eventuell für die Abnahme vereinbarten Frist, nach Bereitstellung zur Abnahme bzw. Teilabnahme, keine Rüge erheblicher Mängel oder übernimmt der Käufer die Arbeitsergebnisse in seinen Produktivbetrieb, gilt die Abnahme als erfolgt.
9 Verzug des Käufers
Nimmt der Käufer die Technik nicht zum vereinbarten Termin ab, so kann Securitas ihm eine angemessene Nachfrist zur Abnahme setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist Securitas – unbeschadet ihrer gesetzlichen Rechte aus Verzug – berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 20% des Kaufpreises sowie Ersatz für bereits erbrachte Leistungen verlangen.
Weitergehende Ansprüche von Securitas bleiben von dieser Regelung unberührt. Der Käufer kann nachweisen, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist.
10 Eigentumsvorbehalt
10.1 Securitas behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Zuvor sind Rechte stets nur vorläufig und durch Securitas frei widerruflich eingeräumt.
10.2 Für verkaufte Software gilt: Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Securitas erlischt das Recht des Käufers zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Kunden angefertigte Programmkopien müssen gelöscht werden.
11 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung
11.1 Rechnungen sind 8 (acht) Tage nach Rechnungsstellung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt in elektronischer Form an eine durch den Käufer zu benennende E-Mail-Adresse. Unbeschadet kann eine Rechnungstellung durch Securitas weiterhin auch in Papierform erfolgen.
11.2 Das Versäumnis seitens des Käufers, einen Betrag bei Fälligkeit zu bezahlen, wird als wesentliche Vertragsverletzung durch den Käufer
11.3 Verzugszinsen werden gem. § 288 BGB auf Beträge aufgeschlagen, die nicht innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels bezahlt werden.
11.4 Der Käufer muss Securitas schriftlich über jedwede Streitigkeit bezüglich des Rechnungsbetrags innerhalb von 6 (sechs) Tagen nach dem Rechnungsdatum benachrichtigen; andernfalls gelten sämtliche Streitigkeiten als erledigt. Der Käufer trägt sämtliche Kosten, die in Verbindung mit dem Erhalt von fälligen Zahlungen für die im Rahmen dieser Vereinbarung erbrachten Leistungen stehen können (Bankgebühren etc.). Für den Fall, dass Securitas Klage erheben oder Inkassodienste einleiten muss, um Beträge einzuziehen, die Securitas im Rahmen dieser Vereinbarung geschuldet werden, erklärt sich der Käufer einverstanden, die Anwaltsgebühren und anderen Klage- und Inkassokosten zu erstatten.
11.5 Zahlungen können – vorbehaltlich abweichender Parteivereinbarung – mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an Securitas selbst erfolgen.
11.6 Bei Teilleistungen steht Securitas das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.
11.7 Alle Forderungen von Securitas werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Das gleiche gilt, wenn Securitas Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern.
11.8 Aussetzung. Im Falle eines Zahlungsverzugs kann Securitas die Durchführung der im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen aussetzen, und zwar nach einer mindestens 10 (zehn) Tage zuvor erfolgten schriftlichen Mitteilung. Die Aussetzung entbindet den Käufer von keinerlei Verpflichtungen, die er gemäß dieser Vereinbarung hat.
11.9 Sofortige Barzahlung. Im Falle einer Nichtzahlung aufgrund von Liquiditätsproblemen seitens des Käufers kann Securitas die weitere Durchführung der Leistungen an die Bedingung knüpfen, dass für die bereits erbrachten Leistungen (unabhängig davon, ob diese bereits in Rechnung gestellt wurden oder nicht) und/oder für die noch zu erbringenden Leistungen eine sofortige Barzahlung/Vorkasse zu erfolgen hat.
11.10 Aufrechnung von Forderungen. Zu einer Aufrechnung ist der Käufer nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, eigene Ansprüche oder einen Teil dieser Ansprüche gegen die Zahlungsansprüche von Securitas, ihres Mutterunternehmens, angeschlossener Unternehmen, Tochtergesellschaften oder anderer Einheiten für getrennte Transaktionen aufzurechnen.
11.11 Zurückbehaltungsrecht. Dem Käufer steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
12 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln
12.1 Sachmangel an der Kaufsache.
a) Securitas verpflichtet sich dazu, dem Käufer die Technik frei von Sachmängeln zu verschaffen.
b) Weist die Technik Mängel auf, kann der Käufer Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen; Securitas steht ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu.
Bei einer nur unerheblichen Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit kann der Käufer nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen. Für eine die Funktionstauglichkeit nicht einschränkende unerhebliche Abweichung der Leistung von Securitas von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht kein Anspruch wegen Sachmangels.
Im Fall der Nachbesserung stehen Securitas zwei Versuche zu.
c) Besonderheiten für den Verkauf von Software.
Bei dem Verkauf von Software verpflichtet sich Securitas dazu, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.
Die Beseitigung von Softwaremängeln erfolgt nach Wahl von Securitas durch Bereitstellung eines neuen Änderungsstandes der Software oder durch Fehlerumgehung. Bis zur Bereitstellung eines neuen Änderungsstandes stellt Securitas eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels, wenn dies Securitas bei angemessenem Aufwand möglich und zumutbar ist.
d) Verjährung. Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Diese Beschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Nacherfüllungsansprüchen bei Mängeln durch Securitas basieren. Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, können nur dann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung vom Käufer innerhalb der verkürzten Frist für Sachmängelansprüche geltend gemacht worden ist.
e) Hat Securitas nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor und hätte der Käufer dies erkennen können, hat der Käufer die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze der Securitas zugrunde gelegt.
f) Die Sachmängelhaftung erlischt für solche von Securitas erbrachten Leistungen, die der Käufer ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Käufer nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Kunde nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich schriftlich bei Securitas rügt oder die Leistung nicht unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend der Dokumentation genutzt wird.
12.2 Rechtsmangel an der Kaufsache.
a) Ein Rechtsmangel ist dann gegeben, wenn die für die vertraglich vorgesehene Verwendung erforderlichen Rechte nach der Übergabe der Technik nicht wirksam eingeräumt sind. Bei Rechtsmängeln leistet Securitas dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach Wahl von Securitas eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Technik verschafft oder sie die Technik abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zum Rechnungspreis zurücknimmt. Letzteres ist nur zulässig, wenn Securitas eine andere Abhilfe nicht zumutbar ist.
b) Verjährung. Die Gewährleistungsrechte verjähren nach zwei (2) Jahren; handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer, verjähren die Gewährleistungsrechte nach einem (1) Jahr.
12.3 Mängel bei den Installationsleistungen.
a) Ist die Ausführung der Installationsleistung mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, steht dem Käufer nach Wahl von Securitas zunächst das Recht auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu. Hat der Käufer Securitas nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und verweigert Securitas die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Käufer in Bezug auf die Mängelbeseitigung das Recht vorbehalten, wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Käufer nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
b) Die Gewährleistungsansprüche stehen dem Käufer gegenüber Securitas ein Jahr ab Abnahme der jeweiligen Leistung zu.
Diese Beschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Nacherfüllungsansprüchen bei Mängeln durch Securitas basieren. Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, können nur dann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung vom Käufer innerhalb der verkürzten Frist für Sachmängelansprüche geltend gemacht worden ist.
c) Hinsichtlich Sachmängeln bei den Installationsleistungen gelten § 12.1 e) und f) entsprechend.
12.4 Rechtsmangel bei den Installationsleistungen.
Ein Rechtsmangel der vertragsgegenständlichen Leistung ist dann gegeben, wenn die für die vertraglich vorgesehene Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt sind. Bei Rechtsmängeln leistet Securitas dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach Wahl von Securitas eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der vertragsgegenständlichen Leistung verschafft oder sie die vertragsgegenständliche Leistung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknimmt. Letzteres ist nur zulässig, wenn Securitas eine andere Abhilfe nicht zumutbar ist.
12.5 Sonstige Regelungen für Mängel an der Kaufsache und bei den Installationsleistungen
a) Für die ordnungsgemäße Mangelbeseitigung ist erforderlich, dass der Käufer den Mangel ausreichend beschreibt und dieser so für Securitas bestimmbar wird. Ferner sind Securitas notwendige Unterlagen für die Mangelbeseitigung zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
b) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde.
c) Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in § 12.
13 Haftung
13.1 Haftung für Verluste. Securitas haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, wenn ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihr selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Bei einer leicht fahrlässig verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung von Securitas für Sach- und Vermögensschäden, die von ihr selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft infolge leichter Fahrlässigkeit verursacht werden, ist auf die in § 15.1 aufgeführten Summen begrenzt. Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für eine eventuelle, zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
13.2 Haftung für Verlust von Daten. Sofern der Verkauf und die Installation von Software vereinbart ist, haftet Securitas bei Verlust von Daten nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von Securitas tritt diese Haftung nur ein, wenn der Käufer unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
13.3 Ausschluss von indirekten Schäden und Folgeschäden. Securitas haftet unter keinen Umständen für indirekte Schäden oder Folgeschäden, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Gewinnverlust, rein finanziellen Verlust, Verlust von Einkommen, Geschäftsmöglichkeiten oder Erträgen, auch wenn Securitas über die Möglichkeit solcher Verluste und Schäden informiert wurde.
13.4 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 13.1 bis § 13.3 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Datenverluste, die durch Inkompatibilität der auf dem PC-System des Käufers vorhandenen Komponenten mit der neuen bzw. zu ändernden Software verursacht werden und für Systemstörungen, die die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernte Treiber entstehen können.
Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Käufers gegen Securitas gelten die §§ 13.1 bis 13.4 entsprechend.
13.5 Benachrichtigungsfristen für Forderungen. Der Käufer hat Securitas über sämtliche aus den Leistungen entstehende Forderungen angemessen detailliert und schriftlich binnen dreißig (30) Tagen ab dem Datum, an dem der Käufer das zu dieser Forderung führende Ereignis bemerkt (oder vernünftigerweise hätte bemerken sollen), zu benachrichtigen; kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb der Frist schriftlich geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
Der Käufer ist ferner verpflichtet, Securitas unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.
13.6 Regress. Soweit die Schadensersatzhaftung von Securitas ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von Securitas.
14 Ansprüche Dritter
14.1 Schadloshaltung. Der Käufer hat Securitas von sämtlichen und gegen sämtliche Verluste freizustellen und schadlos zu halten, die Securitas möglicherweise infolge von oder in Verbindung mit der Durchführung der Leistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen oder aufgrund derer Ansprüche gegen Securitas durch Dritte erhoben werden, es sei denn diese Verluste ergeben sich aus einer schuldhaften Handlung oder Unterlassung seitens Securitas, seiner Mitarbeitenden, seiner Vertreter oder seiner Unterauftragnehmer.
14.2 Sofern es sich um den Verkauf und die Installation von Software handelt, ist Securitas und ihre Erfüllungsgehilfen von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Software und der damit verbundenen Leistungen durch den Käufer beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen. Der Käufer unterrichtet Securitas unverzüglich schriftlich, falls Dritte die Verletzung ihrer Rechte gegen ihn geltend machen. Der Käufer wird die von Dritten behauptete Rechtsverletzung nicht anerkennen oder nur im Einvernehmen mit Securitas führen.
15 Versicherung
15.1 Versicherung. Securitas unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen
€ 1.250.000,00 bei Personenschäden
€ 1.100.000,00 bei Sachschäden
€ 50.000,00 bei Abhandenkommen bewachter Sachen
€ 50.000,00 bei Vermögensschäden
€ 50.000,00 bei Vermögensschäden durch Verletzung des Datenschutzgesetzes
Die vorstehend aufgeführten Deckungssummen nimmt der Käufer zur Kenntnis. Nach seiner Wertung sind diese ausreichend, um objekt- und vertragstypische Risiken abzudecken.
15.2 Soweit der Käufer höhere als die in § 15.1 genannten Deckungssummen für erforderlich erachtet, wird dieser Securitas informieren; Securitas wird gegen Erhöhung des Entgelts eine Erhöhung der versicherbaren Deckungssummen vereinbaren. Ansonsten wird der über diese Summen hinausgehende Schaden durch den Käufer abgedeckt.
15.3 Der Käufer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Securitas als Versicherungsnehmerin nach den Allgemeinen Haftungsbedingungen ihres Versicherers („AHB“) eine Reihe von Obliegenheitspflichten zu erfüllen hat, insbesondere jeden Schadensfall ihrem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme bzw. der Möglichkeit der Kenntnisnahme, schriftlich anzuzeigen.
16 Beendigung
16.1 Außerordentliche Kündigung. Jede Partei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von zehn (10) Tagen durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei kündigen. „Wichtige Gründe“ für Securitas umfassen insbesondere und ohne Einschränkung: (i) sämtliche wesentlichen oder anhaltenden geringfügigen Verletzungen durch den Käufer in Bezug auf seine Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung, (ii) wenn der Käufer mit einer ihm obliegenden Zahlung eines Rechnungsbetrages oder eines Betrages, der einem Rechnungsbetrag entspricht, um mehr als zwei (2) Wochen in Verzug ist (iii) die Kündigung oder eine wesentliche Abänderung einer Versicherungsdeckung von Securitas, die für die Vereinbarung relevant ist, (iv) eine Abänderung der geltenden Gesetze oder Vorschriften, die eine wesentliche Auswirkung auf die Verpflichtungen von Securitas im Rahmen dieser Vereinbarung hat oder zu einer wesentlichen Änderung dieser Verpflichtungen führt, (v) bei Zahlungsunfähigkeit des Käufers oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens o.ä. von oder gegen das Unternehmen gestellt wurde, (vi) jedwede Handlung, Unterlassung oder jedwedes Verhalten des Käufers, das nach angemessener Meinung von Securitas das Geschäft oder die Reputation von Securitas in Misskredit bringt oder bringen könnte oder (vii) soweit der Käufer eine nach diesem Vertrag zu stellende Sicherheitsleistung nicht fristgerecht oder nicht in vereinbarter Höhe erbringt.
Der Käufer ist verantwortlich für die Bezahlung aller Leistungen, die bis zum Beendigungsdatum in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung erbracht werden. Falls die Beendigung dieser Vereinbarung auf eine wesentliche Verletzung dieser Vereinbarung durch den Käufer zurückzuführen ist, hat der Käufer Securitas sämtliche durch diese Verletzung entstehenden Verluste zu erstatten.
16.2 Sanktionen. Sofern die Leistungserbringung in Bezug auf Sanktionen ganz oder teilweise für Securitas ungesetzlich ist oder wird, dem Gesetz, der Rechts- oder Durchführungsverordnungen widerspricht oder der Käufer oder sein direkter oder indirekter Eigentümer auf einer Sanktionsliste geführt werden, ist Securitas berechtigt seine Leistung sofort einzustellen und/oder diesen Vertrag fristlos zu kündigen. Die Parteien stimmen überein, dass Securitas im vorstehend genannten Fall keine Haftung für unmittelbare oder mittelbare Schäden, Verluste oder Verzögerungen des Käufers übernimmt.
16.3 Entbindung von der Leistungserbringung. Nach Beendigung dieser Vereinbarung ist Securitas von allen weiteren Leistungserbringungen im Rahmen dieser Vereinbarung entbunden und darf den Standort bzw. die Standorte des Käufers betreten und sämtliche Geräte, Materialien, Software und/oder Dokumente (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf das Abrufen und/oder Zerstören von elektronischen Dokumenten und Daten), die Securitas gehören, wieder abholen.
16.4 Schriftform. Eine jede Kündigung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform. Fax, E-Mail oder andere telekommunikativ übermittelte Erklärungen genügen in diesem Fall, abweichend von § 127 Abs. 2 BGB und § 1.5 dieser Vereinbarung, nicht der Schriftform.
17 Vertraulichkeit und Datenschutz
17.1 Vertrauliche Informationen. Die Parteien haben sämtliche vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen in Verbindung mit dieser Vereinbarung offenbart werden, vertraulich zu behandeln und geheim zu halten, es sei denn eine Offenbarung ist zum Zwecke der Erbringung der Dienstleistungen und der Erfüllung anderer Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung notwendig. Informationen gelten als vertraulich, wenn sie von der offenbarenden Partei zum Zeitpunkt der Offenbarung als vertraulich bezeichnet wurden oder wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände im Zusammenhang mit der Offenbarung von der empfangenden Partei vernünftigerweise als vertraulich zu verstehen sind. Im Interesse der Klarheit sei darauf hingewiesen, dass die Dienstleistungspläne von Securitas (die Dienstanweisung, das Wachbuch und/oder ähnliche Dokumentationen) zum Zwecke dieses Artikels stets als vertrauliche Informationen zu betrachten sind und durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden. Keine der Parteien hat im Rahmen dieser Vereinbarung eine Vertraulichkeitsverpflichtung in Bezug auf Informationen, die: (i) ohne Verletzung einer Verpflichtung aus dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich sind oder nachträglich öffentlich zugänglich werden; (ii) sich vor dem Zeitpunkt der ersten Offenbarung im Rahmen dieser Vereinbarung bereits im Besitz der jeweils anderen Partei befanden; (iii) von der jeweils anderen Partei entwickelt werden, ohne dass diese dafür vertrauliche Informationen verwendet bzw. auf vertrauliche Informationen Bezug nimmt, die sie von der offenbarenden Partei erhalten hat; (iv) ohne Einschränkung von einem Dritten erhalten werden, von dem die jeweils andere Partei vernünftigerweise annehmen kann, dass es ihr freisteht, solche Informationen ohne die Verletzung einer Verpflichtung gegenüber der offenbarenden Partei bereitzustellen; (v) nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der offenbarenden Partei offenbart werden; oder die (vi) infolge einer Anordnung oder Anforderung eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder einer anderen Regierungsbehörde offenbart werden.
17.2 Datenschutz. Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Verordnung EU 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)) und des Bundesdatenschutzgesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung.
In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Securitas und ggf. mit ihr verbundene Unternehmen die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung erhaltenen Daten unter Beachtung des BDSG neue Fassung und der DSGVO erheben, speichern, verarbeiten und nutzen werden, soweit dies für die Vertragsabwicklung oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist. Dazu gehört auch, dass die Daten an Dritte weitergeleitet werden, die von Securitas mit der Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung beauftragt worden sind. Auch der Auftraggeber wird die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Securitas und deren Mitarbeiter einhalten.
Sofern Auftragsverarbeitung Bestandteil der durch Securitas zu erbringenden Dienstleistungen ist, verpflichtet sich der Auftraggeber mit Securitas, vor dem vertraglich vereinbarten Beginn der Leistungserbringung, einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art.28 Abs.3 DSGVO abzuschließen.
Securitas weist den Auftraggeber hiermit auf seine Pflicht zum Abschluss des AVV hin.
Bis zum Abschluss des AVV besteht keine Leistungspflicht von Securitas zur Erbringung der datenverarbeitenden Tätigkeiten, wobei der Vergütungsanspruch davon nicht berührt wird.
Schließt der Auftraggeber den AVV auch nach schriftlicher Aufforderung durch Securitas unter Setzung einer angemessenen Frist nicht ab, kann Securitas den Vertrag nach Ablauf der Frist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Im Falle einer solchen Kündigung ist der Auftraggeber Securitas zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die dadurch entstehen, dass der Vertrag wegen eines fehlenden AVV nicht durchgeführt wird.
17.3 Insbesondere gelten Art. 5 Abs.1 lit. F, Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Integrität und Vertraulichkeit der Daten) sowie Art. 12 ff. DSGVO (Informationspflichten).
18 Abwerbeverbot
Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass er – falls er während der Dauer dieser Vereinbarung und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach ihrer Beendigung direkt oder indirekt eine Person einstellt, die bei Securitas angestellt ist oder war und die dafür eingesetzt wird oder wurde, Leistungen im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringen – Securitas für jede dieser vom Käufer angestellten Personen eine Summe in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern zuzüglich eventuell anfallender Kosten für die Einarbeitung neuen Personals zahlt, und zwar in Anerkennung der Kosten, die Securitas für die Einstellung und Ausbildung dieses Mitarbeitenden entstanden sind. Die Parteien erkennen an, dass es sich hierbei um eine rechtmäßige Vorausschätzung der Kosten für den Verlust von Securitas und nicht um eine Strafe handelt. Das Entgelt ist von dem Käufer ebenfalls zu zahlen, wenn ein Unternehmen der Unternehmensgruppe, der der Käufer zugehörig ist, schuldhaft gegen die Verpflichtung verstößt.
19 Verschiedenes
19.1 Unabhängigkeit. Securitas ist ein unabhängiger Auftragnehmer. Durch keine Bestimmung in dieser Vereinbarung wird eine Partnerschaft oder eine Beziehung zwischen Käufer und Vertreter oder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffen.
19.2 Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung nicht durchsetzbar sein oder werden, ist sie dahingehend abzuändern, dass sie in dem nach geltendem Recht gestatteten maximalen Umfang durchsetzbar ist, und sämtliche anderen Bedingungen behalten ihre volle Gültigkeit. Falls die nicht durchsetzbare Bestimmung nicht derart abgeändert werden kann, wird sie aus dieser Vereinbarung ausgeschlossen und durch eine Vereinbarung ersetzt, die ihrer ursprünglichen Intention entspricht, während alle anderen Bedingungen dieser Vereinbarung ihre volle Gültigkeit behalten.
19.3 Abtretung. Keine der Parteien hat das Recht, diese Vereinbarung ohne die schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei abzutreten; diese Zustimmung darf allerdings nicht unangemessen verwehrt werden. Securitas darf diese Vereinbarung jedoch jederzeit an ihre verbundenen Unternehmen, Tochtergesellschaften oder Rechtsnachfolger abtreten.
19.4 Fortbestand. Diese Vereinbarung endet mit Ablauf oder Beendigung der Vereinbarung in Übereinstimmung mit ihren Bedingungen. Artikel, die ihrem Wortlaut nach auch nach der Beendigung wirksam sind, bestehen danach weiterhin zwischen den Parteien gemäß den Bedingungen des betreffenden Artikels.
20 Geltendes Recht und Gerichtsstand
Recht und Rechtsstreitigkeiten. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist ausschließlich in Übereinstimmung mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auszulegen, ohne Bezugnahme auf die zugehörigen Kollisionsbestimmungen. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Die Parteien erkennen hiermit die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte dieses Landes an. Sämtliche Bedingungen dieser Vereinbarung gelten nur in dem durch das anwendbare Recht gestatteten maximalen Umfang.